Wenn es nach dem Willen des Raumplanungsgesetzes geht, soll sich das Siedlungsgebiet vorrangig nach innen entwickeln und wo möglich, nur noch innerhalb der bereits bestehenden Bauzonen wachsen. Das «verdichtete Bauen» hat zur Folge, dass die Bewohner der Schweiz näher zusammenrücken müssen und in dichteren Siedlungen leben und arbeiten werden. Nebst dieser Entwicklung steigt der Wunsch der Menschen nach immer mehr Mobilität und der Verfügbarkeit von Waren rund um die Uhr. Um diesen wachsenden Bedürfnissen gerecht zu werden, werden die Verkehrswerge und –mittel laufend ausgebaut. Doch Mobilität bedeutet auch eine Zunahme des Verkehrslärms. Dabei wird häufig ausgeblendet, dass «Ruhe» ein wichtiger Standortfaktor für Wohnen darstellt. Wie lassen sich die Ziele der Raumplanung, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Mobilität und Lärmschutz vereinbaren?
Das Umweltschutzgesetz (USG) und die Lärmschutzverordnung (LSV) haben das Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch den Grundsatz der Lärmbegrenzung an der Quelle und die Festlegung von Lärmbelastungsgrenzwerten. Neue Bauzonen für Wohngebäude dürfen grundsätzlich nur in Gebieten geplant werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Änderungen von Nutzungsplanungen in Bauzonen, mit denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, dürfen nur beschlossen werden, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Von diesen beiden Grundsätzen darf nur abgewichen werden, wenn an der Ausscheidung ein überwiegendes Interesse zur Siedlungsentwicklung nach innen besteht, zusätzliche Freiräume vorhanden sind oder Massnahmen bei Gebäuden und in deren Umfeld getroffen werden, die in akustischer Hinsicht zu einer angemessenen Wohnqualität beitragen. Die Lärmprävention rückt unvermeidlich ins Zentrum beim Planen und Bauen. Lärmminderung durch planerische und gestalterische Massnahmen soll bereits im Fokus der Planung liegen und nicht erst im Rahmen der Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden.
Seit dem Jahr 2016 darf gemäss Bundesgericht die sog. «Lüftungsfensterpraxis» nicht mehr angewandt werden. Bei der Lüftungsfensterpraxis sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) nur noch bei einem Fenster jedes lärmempfindlichen Raums einzuhalten und nicht bei jedem Fenster. Das bedeutete, dass für das Bauen an lärmbelasteten Standorten eine Ausnahmebewilligung notwendig wurde, die aber häufig von den Behörden aufgrund sehr strenger Vorgaben nicht erteilt wurde. Viele Bauprojekte konnten deshalb nicht realisiert werden. Es dauerte rund zehn Jahre, bis eine Lösung gefunden werden konnte. Seit April 2026 wurde der Lärmschutz für das Bauen an lärmbelasteten Standorten gelockert (Art. 22 USG): Können an einem lärmbelasteten Standort die IGW nicht eingehalten werden, darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn bei jeder Wohneinheit:
Gemäss Verordnung müssen kontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme dem Stand der Technik entsprechen.