Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, so geht das Erbe an die Nachkommen. Sind keine Nachkommen vorhanden, an die Eltern oder Geschwister. Der Ehepartner erhält, wenn Nachkommen vorhanden sind, die Hälfte und wenn keine vorhanden sind und er mit den Eltern oder Geschwistern teilen muss, drei Viertel der Erbschaft. Sind keine solchen Erben vorhanden, erhält der Partner die ganze Erbschaft. Wenn keine Erben vorhanden sind, gelangt das Erbe an das Gemeinwesen. Eine Erbschaft kann man auch ausschlagen, wenn man z. B. weiss, dass kein Vermögen vorhanden ist, sondern hohe Schulden vorliegen. Es kann empfehlenswert sein, zuerst die Erstellung eines (öffentlichen) Inventars zu verlangen.
Zu Lebzeiten kann man bis zum Pflichtteil frei über sein Vermögen verfügen. Dazu kann man ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag mit den Erben abschliessen. Für diese Geschäfte gelten strenge Formvorschriften. Pflichtteil heisst, dass bestimmten Erben eine Quote des Erbes zusteht. Über diese Quote kann nicht verfügt werden. Pflichtteilberechtigt sind die Nachkommen, die Eltern sowie der überlebende Ehegatte.
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, besteht von Gesetzes wegen eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die Beschlüsse der Gemeinschaft sind grundsätzlich einstimmig zu fassen. Da dies oft wenig praktikabel ist, empfiehlt es sich, einen Vertreter zu bestimmen, der sich um die (laufenden) Geschäfte kümmert. Auf Begehren eines Miterben kann die Behörde (im Kanton Zürich der Einzelrichter) einen Vertreter bestimmen, der bis zur Teilung die Gemeinschaft vertritt. Grundsätzlich ist die Aufteilung der Erbschaft der Zweck der Gemeinschaft. Jeder Miterbe kann daher grundsätzlich zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, es sei denn, die Beteiligten hätten sich zur Fortführung der Gemeinschaft vertraglich verpflichtet. Die Miterben können die Teilung frei vereinbaren. Allfällige Teilungsvorschriften des Erblassers sind für die Gemeinschaft verbindlich. Nur wenn die Erben einstimmig gegen diese Vorschriften sind, kann über sie hinweggegangen werden. Können sich die Erben über die Teilung bzw. die Zuweisung einer Sache nicht einigen, so wird die Sache in der Regel verkauft und der Erlös geteilt.